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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.12.2005
Aktenzeichen: 1 W 434/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 | |
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 | |
BRAGO § 32 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 434/04
In dem Rechtsstreit
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. September 2004 durch die Richterin am Kammergericht Dr. Rasch als Einzelrichterin am 2. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 20. Juli 2004 - 19 U 45/04 - von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf nur 703,31 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 2004 festgesetzt.
Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 900,00 EUR zu tragen.
Gründe:
Die am 7. September 2004 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der Klägerin sind nur in Höhe einer halben Prozessgebühr gemäß § 32 Abs. 1 BRAGO als notwendiger Prozessaufwand der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten und im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO auch nur in dieser Höhe festsetzbar.
1. Es ist unstreitig, dass auf Seiten der Klägerin im Berufungsverfahren als Anwaltskosten eine volle 13/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angefallen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese Gebühr verdient, als er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 den Antrag angekündigt hat, die von der Gegenseite eingelegte Berufung zurückzuweisen. Von der Entstehung der Gebühr ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die angefallene Gebühr auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO voll als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung zu erstatten ist. Diese Frage hat das Landgericht zu Unrecht bejaht.
Der Senat hat allerdings früher in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei einer nicht erkennbar nur fristwahrend eingelegten Berufung die durch den Zurückweisungsantrag ausgelöste volle Prozessgebühr des Anwalt des Berufungsbeklagten auch dann erstattungsfähig ist, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird (Senat, JurBüro 1990, 1003). Diese Rechtsprechung hat der Senat aber zwischenzeitlich aufgegeben (Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 1 W 176/05; Beschluss vom 24. Oktober 2005 - 1 W 271/05, beide noch nicht veröffentlicht). Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Stellung eines Sachantrages verfrüht und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich ist, solange ein Berufungsantrag nicht gestellt und das Rechtsmittel nicht begründet worden ist (BAG, NJW 2003, 3796 m. w. N.; auch BGH NJW 2003, 1324; zustimmend Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 15). Der Antrag auf Zurückweisung einer Berufung hat in diesem Stadium des Verfahrens noch keinen tatsächlichen Gehalt. Erst wenn das Rechtsmittel begründet worden ist, kann sich der Berufungsbeklagte inhaltlich mit dem Antrag und der Begründung auseinander setzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag das Verfahren aus objektiver Sicht fördern (BGH a.a.O.). Es ist insofern unerheblich, ob der Rechtsmittelkläger zuvor ein Stillhalteabkommen mit dem Prozessgegner herbeigeführt oder zumindest angestrebt hat (BGH a.a.O.).
Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14. Juni 2004 bereits von Vergleichsbemühungen der Beklagten wusste. Denn die Erstattung der über die Gebühr nach § 32 Abs. 1 BRAGO hinausgehenden Kosten kommt gleichwohl nicht in Betracht, weil die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen worden ist.
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO auch unerheblich, ob der Berufungsrücknahme ein außergerichtlicher Vergleich zugrunde lag, wonach die Klägerin auf aufgelaufene Zinsen verzichtet und die Beklagte die Kosten der ersten Instanz zu 100 % sowie die entstandenen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz zu tragen hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren dürfen nur Kosten festgesetzt werden, die aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geschuldet sind (§ 103 Abs. 1 ZPO). Das sind Kosten, die aufgrund der Kostenentscheidung eines Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses oder nach der Kostenregelung eines Prozessvergleichs zu erstatten sind, nicht aber die Kosten, die aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs von der einen Partei an die andere zu zahlen sind (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 103 Rdnr. 5, Stichwort außergerichtlicher Vergleich). Die - auch im vorliegenden Fall aufgetauchte - Frage, ob und in welcher Höhe Kosten nach einem außergerichtlichen Vergleich der Parteien geschuldet werden, betrifft materielles Recht. Die Streitentscheidung in Fragen des materiellen Rechts erfolgt jedoch im Prozess; sie ist nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, welches ein reines Betragsverfahren darstellt und nur der Ausfüllung der bereits getroffenen Kostengrundentscheidung des Festsetzungstitels dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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